Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen)



I. Anerkennung der Geschäftsbedingungen
1. Allen Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen, Leistungen und Verkäufen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.Einkaufsbedingungen und Gegenbestätigungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, gelten nicht für den Lieferer, auch wenn er diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie der Lieferer schriftlich bestätigt hat.

II. Auftragserteilung
1. Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2. Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit entweder der schriftlichen Bestätigung oder erfolgen durch die Lieferung, jeweils binnen vier Wochen.
3. Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Klischees, Muster und Zeichnungen.
4. Muster werden grundsätzlich gegen Berechnung geliefert.
5. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenden Angaben, Maße, Gewichte, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

III. Lieferung
1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart, es sei denn, daß ein fester Liefertermin ausdrücklich festgelegt wurde. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.
2. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - auch, wenn sie beim Vorlieferanten eintreten - soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen sowie Ausschuß eines Werkstücks. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne daß der Besteller Schadenersatz verlangen kann. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Der Lieferer ist verpflichtet, dem Besteller Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
5. Bei Lieferverzug hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
6. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - ab Werk und schließen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein.
2. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Lieferer an die in seinen Preislisten und Angeboten enthaltenen Preise und eingeräumten Rabatte, mindestens 30 Tage ab deren Versanddatum, gebunden. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht, ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluß der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepaßt werden.
3. Alle Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort ohne jeden Abzug zu zahlen. Ausschließlich bei erteiltem Bankeinzug gewähren wir 2% Skonto.
4. Bei verspäteter Zahlung, auch wenn Stundung vereinbart war, werden - vorbehaltlich weiterer Ansprüche - bankübliche Zinsen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung mit vom Lieferer anerkannten Gegenansprüchen sind ausgeschlossen.
6. Nichteinhaltungen vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie Umstände, die dem Lieferer erst nach Vertragsabschluß bekannt werden und befürchten lassen, daß der Besteller nicht rechtzeitig zahlen werde, berechtigen den Lieferer, sofortige Sicherheitsleistung für alle Forderungen aus dem Liefervertrag ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis zur Leistung der Sicherheit die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen.
7. Lieferungen in das Ausland, an Neukunden und bei Unklarheiten über die Zahlungsfähigkeit des Käufers werden grundsätzlich nur gegen Vorkasse, Barzahlung oder per Nachnahme ausgeführt.

V. Versand und Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, über die Post, einen Paketdienst, Versender bzw. Spediteur unserer Wahl, ohne Verbindlichkeit für die kostengünstigste Versandart.
2. Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung - auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers verladen worden ist. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und den Lieferer zu benachrichtigen.
3. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Der Lieferer ist dann zur Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt, allerdings nicht verpflichtet.

VI. Gewährleistung, Mängelrügen
1. Der Besteller hat gemäß §§ 377, 378 HGB Rügepflicht, die sich auch auf Falschlieferungen und den Lieferungsumfang bezieht. Mängel sind dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Sache, schriftlich anzuzeigen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Der Lieferer haftet nicht, sofern der Besteller Änderungen oder Nachbesserungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat.
3. Der Besteller hat wegen Mängeln, die nachweisbar vor dem Gefahrenübergang entstanden sind und die Lieferung – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen, zunächst lediglich das Recht auf Nacherfüllung. Hierzu hat er dem Lieferer eine angemessene Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und übermäßiger Beanspruchung entstehen.
5. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung wird in gleicher Weise gehaftet wie für den Liefergegenstand, jedoch nicht über die ursprüngliche Frist der Mängelhaftung hinaus.
6. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht auf Minderung oder auf Rücktritt vom Vertrag. Das Recht auf Minderung ist jedoch ausgeschlossen, soweit es sich um erhebliche Mängel handelt.
7. Rücklieferungen, egal aus welchem Grund, werden grundsätzlich nur angenommen, wenn diese frachtfrei erfolgt sind.

VII. Rückgriff des Bestellers

1. Der Besteller hat den Lieferer unverzüglich zu informieren, wenn gegen den Besteller von Dritten Gewährleistungsansprüche wegen der vom Lieferer gelieferten Sachen geltend gemacht werden.
2. Dem Lieferer ist in diesem Fall zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

VIII. Schadensersatzansprüche des Bestellers
1. Über die genannten Ansprüche hinaus wird Schadenersatz nur gewährt
a) für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und
b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand verbleibt im Eigentum des Lieferers, bis sämtliche jeweils bestehenden Forderungen des Lieferers, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, beglichen sind.
2. Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen verbunden, überträgt der Besteller, sofern der Lieferer nicht kraft Gesetzes Miteigentümer entsprechend dem Anteil des Vorbehaltsware ist, schon jetzt sein Eigentum an den neuen Gegenständen auf den Lieferer und verwahrt diese für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Das Eigentum des Lieferers an diesen Gegenständen dient nur in Höhe des Wertes seiner Vorbehaltsware zu seiner Sicherung.
3. Der Besteller darf das Eigentum oder Miteigentum des Lieferers nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
4. Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware und der mit ihr hergestellten Erzeugnisse gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungswertes der weiterverkauften Ware des Lieferers.
5. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt, kann er die im Wege der stillen Zession an den Lieferer abgetretenen Forderungen selbst einziehen und verwerten. Erfüllt er seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nicht oder nicht rechtzeitig, so hat er auf Verlangen des Lieferers die Schuldner der abgetretenen Forderung bekanntzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Der Lieferer ist ermächtigt, Namen des Bestellers nach seiner Wahl den jeweiligen Schuldnern die Abtretung offenzulegen.
6. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und aus allen seinen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten aus Wechseln, die der Lieferer im Interesse des Käufers eingegangen ist.
7. Von eine Pfändung oder anderer Beeinträchtigung der Forderung durch Dritte ist der Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für Leistungen beider Vertragsteile ist Kassel.
2. Gerichtsstand ist, bei allen sich aus dem oder über das Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, Kassel. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Das Vertragsverhältnis untersteht Deutschem Recht, auch unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen. Für alle Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Käufer gilt ausschließlich das Deutsche Recht. Die deutsche Sprache ist Verhandlungsund Vertragssprache.

XI. Fortgeltung des Vertrages bei Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Irrtümer und Eingabefehler vorbehalten.